نرخ و دستمزد وکیل در امور پناهندگی و اقامت، پیوسته موضوعی است که بسیاری در مورد آن سؤال دارند. هستند وکلائی که “پول سرسام آور” از موکلین خود طلب کرده و آشکارا رقم های چند هزار یوروئی طلب می کنند.
با کمال تأسف باید گفت در عالم واقعیت، درد و رنج و آوارگی بسیاری که ترک وطن کرده و درخواست پناهندگی داده اند، به “بازار و موضوع تجارت و کاسبی کردن” برای عده ای دیگر تبدیل شده است. در این میان کم نیستند وکلائی که موکلین خود را “سرکیسه” کرده و عملا کار زیادی نیز برای آنها انجام نمی دهند.
برخی از مردم به غلط فکر می کنند هرچقدر نرخ و دستمزد یک وکیل بالاتر باشد، یا “اسم در کرده باشد” و دفتر و محل کار مجللتر داشته باشد، آن وکیل کارش بهتر است و بُرندگی بیشتری دارد. این تصور غلطی است!
در انتخاب وکیل به چه نکاتی باید توجه کرد
– در انتخاب وکیل ابتدا باید مطمئن بود که وی رشته تخصصی و صلاحیت موضوع دعوا را داشته باشد
– سپس باید مطمئن بود که در کنار صلاحیت تخصصی در امور پناهندگی و اقامت، یک دیدگاه انسانی را تعقیب کرده و دنبال این نیست که از این راه به “پول و جاه و مقام” برسد. طبیعی است که چنین فردی نیز برای ادامه کار و زندگی اش در مقابل کار پول دریافت کند. اما باید توجه داشت که هزینه کار وکالت که طلب شده است تا کجا منصفانه است.
بسیاری از پناه جویانی که کارشان در مراحل پناهندگی ادامه دارد سوال می کنند که: براستی چه معیاری برای نرخ کارمزد وکلاء وجود دارد و چگونه است در آلمان، کشوری که برای هر چیزی قانون وجود دارد، هر وکیل نرخ متفاوتی با دیگری دارد؟
مقاله زیر توسط خانم میشائل تون- وکیل، نوشته و در مجله معتبر “پناهندگی- asyl.net ” – سپتامبر 2005 به چاپ رسیده است. این مقاله تلاش دارد تا قانون پایه ای در این مورد را توضیح داده و روشن کند. نکات مهم این مقاله را می توان اینچنین خلاصه کرد:
– نرخ پایه ای کارمزد وکیل در “کتاب قانون هزینه های کارمزد وکیل (ار.فاو.گ.- RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG)”مشخص شده است. از جمله ماده 30 نرخ پایه ای در دعاوی مربوط به امور پناهندگی و ماده 49 شرایط برخورداری از کمک هزینه های دولتی را توضیح می دهد.
– از دید بسیاری از وکلاء نرخ پایه ای تعیین شده بسیار پائین تعین شده و در عمل وکلاء نمی توانند با آن، هزینه های خود، کارمندان دفتر و هزینه های اجاره محل کار و نیز هزینه های کتب و مجلات تخصصی ضروری برای کارشان را تأمین نمایند.
– در کنار نرخ پایه ای تعیین شده، این امکان وجود دارد که وکیل با موکل خود بصورت “توافقی” کارمزد را تعیین کنند (مرسوم ترین روش همین روش می باشد). در این حالت وکیل می تواند ابتدا یک پیش پرداخت تعیین کند و صورت حساب نهائی نیز بر اساس یکی از حالت های زیر تعیین می شود: بر اساس میزان ساعت کار صرف شده و هزینه های جانبی و بسته به موضوع دعوا و میزانِ ارزش مالی موضوع دعوا (این حالت بیشتر در امور مالی و املاک صدق می کند).
هرگاه از پیش بر سر کارمزد، بین وکیل و موکل توافقی حاصل نشده باشد، نرخ پایه ای، مبناء پرداخت کارمزد می باشد.
– برای مثال بر اساس جدول نرخ پایه، میزان کار مزد وکیل در دعاوی امور پناهندگی: برای یک نفر= 327.70، برای یک زوج (زن و شوهر)= 490.10 و برای یک زن وشوهر با یک بچه = 625.50 یورو می باشد.
در دعاوی امور پناهندگی و در حالت شکایت به دادگاه، نرخ های پایه به ترتیب زیر تعیین شده اند:
برای یک نفر= 896.10، برای یک زوج (زن و شوهر)= 1432.60 و برای یک زن و شوهر با یک بچه= 1664.60 یورو می باشد. نرخ فوق در صورتی که دادگاه با تقبل کمک هزینه های دولتی موافقت کرده باشد به میزان قابل توجهی کاهش پیدا می کند که در این حالت: کارمزد وکیل برای یک نفر=658.30، برای یک زوج (زن و شوهر)=725.30 و برای یک زن وشوهر با یک بچه =768.50 یورو می باشد.
باید توجه داشت که اگر چه به لحاظ قانونی در دعاوی که کار به دادگاه بکشد شاکی می تواند فرم های مخصوص درخواست کمک هزینه های دولتی را از وکیل طلب کرده و آن را پر کند (پروتسس کوستن هیلفه- Prozesskostenhilfe)، اما عملا بسیاری از وکلاء از این کار استقبال نکرده و از آن حرفی به میان نمی آورند. به همین دلیل برخی از وکلاء چنین درحواستی را نپذیرفته و در صورت اسرار متقاضی حاضر به پذیرش پرونده نمی باشند.
این مقاله برای نخستین بار در سال 2005 در سایت انتگراسیون منتشر شده است.
?Was kann, darf und soll der Rechtsanwalt in Asylsachen kosten
Was kann, darf und soll der Rechtsanwalt in Asylsachen kosten? RA Michael Ton, Dresden
§ 30 RVG Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 1
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1500 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1500 Euro, im Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro.
1 Fassung ab dem 01.07.2004; eine Anpassung an das AufenthG ist noch nicht erfolgt.
Die anwaltliche Vertretung ist für den Auftraggeber mit Kosten verbunden und damit stellt sich die Frage, welche Kosten für die anwaltliche Vertretung angemessen und für den Mandanten zumutbar sind. Zahlreiche spezialisierte Rechtsanwälte sind dazu übergegangen, mit ihren Mandanten »Vergütungsvereinbarungen« abzuschließen, in denen das Rechtsanwaltshonorar durch Stundensätze, Fixbeträge oder die Vereinbarung eines Gegenstandswertes bestimmt wird. Häufig kommt es auch zur Einforderung von Vorschüssen durch den Rechtsanwalt, bevor er mit der anwaltlichen Vertretung durch Korrespondenz beginnt. Diese Praxis ist im Grundsatz mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und mit dem anwaltlichen Standesrecht vereinbar.
Wenn keine individuellen Sondervereinbarungen getroffen werden, ist die Rechtsanwaltsvergütung nach den gesetzlichen Regelungen des RVG zu berechnen. Hierbei ist die Regelung zum Gegenstandswert für Asylsachen in § 30 RVG zu beachten. So hat z. B. die Vergütungsberechnung für einen einzelnen Kläger, der wegen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG beim Verwaltungsgericht klagt – vorbehaltlich von Besonderheiten –, nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG folgenden Inhalt:
Gegenstandswert: 1500 Euro nach § 30 RVG
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
136,50 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
126,00 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
282,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
45,20 Euro
Summe inkl. USt.
327,70 Euro
Bei zwei Klägern in demselben Klageverfahren, z. B. bei einem Ehepaar, hat die Vergütungsberechnung – auch hier vorbehaltlich von Besonderheiten – folgenden Inhalt:
Gegenstandswert: 2400 Euro nach § 30 RVG
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
209,30 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
193,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
422,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
67,60 Euro
Summe inkl. USt.
490,10 Euro
Bei drei Klägern im Asylverfahren, z. B. bei Eltern mit einem Kind, hat die Vergütungsberechnung – mit besagtem Vorbehalt – folgenden Inhalt:
Gegenstandswert: 3300 Euro nach § 30 RVG
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
282,10 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
260,40 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
562,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
90,00 Euro
Summe inkl. USt.
652,50 Euro
Aus der Sicht vieler Rechsanwälte sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu gering, um die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Asylsachen zu decken. Immerhin muss die Rechtsanwaltsvergütung nicht nur die eigene persönliche Leistung des Rechtsanwaltes finanziell entgelten, sondern auch den gesamten Bürobetrieb einschließlich aller laufenden Kosten tragen, zu denen regelmäßig z. B. die Kosten des Büropersonals, der Raummiete und des Bezugs von Fachliteratur und Fachzeitschriften gehören. Diese Kostenfaktoren wie auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer werden häufig von den Mandanten nicht einkalkuliert.
Hinzu kommt, dass im Falle der Abrechnung der Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) die so genannte »Kappung« der Rechtsanwaltsgebühren nach § 49 RVG stattfindet, sobald der Gegenstandswert den Betrag von 3000 Euro übersteigt. Die Kappung findet z. B. dann statt, wenn im Rechtsstreit um den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG mehr als zwei Kläger gleichzeitig vertreten werden. Bei beispielsweise drei Klägern im asylrechtlichen Klageverfahren zu § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich folgende PKH-Abrechnung:
Gegenstandswert: 3300 Euro nach § 30 RVG
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
253,50 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
234,00 Euro
Auslagenpauschale, Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
507,50 Euro
16 % USt., Ziffer 7008 VV
81,20 Euro
Summe inkl. USt.
588,70 Euro
Sobald der vom Mandanten ausgewählte Rechtsanwalt durch PKH-Beschluss des Gerichtes beigeordnet worden ist, darf er nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung keine Zahlungen mehr vom Mandant in derselben Angelegenheit einfordern. Mit der PKH-Bewilligung wird eine zuvor abgeschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 5 S. 1 RVG unverbindlich. Der Rechtsanwalt darf allerdings nach § 58 Abs. 2 RVG Vorschüsse des Mandanten auf den Differenzbetrag verrechnen, der sich zwischen der gesetzlichen Vergütung als Wahlanwalt und der Vergütung als gerichtlich beigeordneter Rechtsanwalt ergibt. Hat aber der Rechtsanwalt auf die Einforderung eines Vorschusses verzichtet und beschränkt er sich auf die Abrechnung der PKH-Vergütung, verdient er weniger als der Rechtsanwalt, der einen Vorschuss einfordert und den betreffenden Differenzbetrag verrechnet.
Gewinnt der Kläger im Klageverfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), so trifft das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Behörde. Die Kostenerstattungspflicht des BAMF für die Rechtsanwaltsvergütung ist dabei stets auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Falls der Kläger mit dem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat, erhöht sich dadurch die Kostenerstattungspflicht der im Prozess unterlegenen Behörde nicht. Der Kläger muss die Differenz zwischen gesetzlicher Vergügung und vereinbarten Honorar tragen.
Die gesetzliche Regelung des Gegenstandswerts in § 30 RVG ist also von entscheidendem Einfluss auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe wie auch seitens des BAMF bei Unterliegen der Behörde im Klageverfahren.
Aus anwaltlicher Sicht sollte der gesetzlich geregelte Gegenstandswert in § 30 RVG angehoben werden. Als Orientierung kann dabei die Bemessung des Gegenstandswertes in ausländerrechtlichen Klageverfahren dienen, in denen die Verwaltungsgerichte regelmäßig den so genannten »Auffangwert« nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 5000 Euro als Berechnungsfaktor ansetzen, wenn es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht. Die Verwaltungsgerichte orientieren sich hierbei an Ziffer 8.1 im »Streitwertkatalog 2004«, der eine gemeinsame Empfehlung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe darstellt (zugänglich unter der Web-Seite des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de). Zu beachten ist allerdings, dass bei ausländerrechtlichen Streitigkeiten der Ausgangswert mit der Zahl der verfahrensbeteiligten Personen multipliziert wird, während in asylrechtlichen Klageverfahren gemäß § 30 RVG die Verfahrensbeteiligung weiterer Personen zu der beschränkten Erhöhung des Gegenstandswertes um 900 Euro pro Person führt. Für die Orientierung am Gegenstandswert von 5000 Euro auch in Asylsachen spricht der Umstand, dass eine positive Anerkennungsentscheidung im Asylverfahren in aller Regel zu einem Aufenthaltstitel führt, und zwar nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG.
In ausländerrechtlichen Streitigkeiten gibt es z. B. folgende Vergütungsberechnung im Klageverfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
Klageverfahren eines einzelnen Klägers:
Gegenstandswert: 5000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
391,30 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
361,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
772,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
123,60 Euro
Summe inkl. USt.
896,10 Euro
Klageverfahren von zwei Klägern:
Gegenstandswert: 10000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
631,80 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
583,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
1235,00 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
197,60 Euro
Summe inkl. USt.
1432,60 Euro
Klageverfahren von drei Klägern:
Gegenstandswert: 15000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
735,80 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
679,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
1435,00 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
229,60 Euro
Summe inkl. USt.
1664,60 Euro
Zu beachten ist aber, dass bei Klägern, die für das ausländerrechtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe erhalten, nach § 49 RVG eine ganz erhebliche Kappung der Rechtsanwaltsvergütung stattfindet. Dies zeigen folgende Beispiele:
Klageverfahren eines einzelnen Klägers:
Gegenstandswert: 5000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
284,70 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
262,80 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
567,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
90,80 Euro
Summe inkl. USt.
658,30 Euro
Klageverfahren von zwei Klägern:
Gegenstandswert: 10000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
314,60 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
290,40 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
625,00 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
100,00 Euro
Summe inkl. USt.
725,00 Euro
Klageverfahren von drei Klägern:
Gegenstandswert: 15000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
334,10 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
308,40 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
662,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
106,00 Euro
Summe inkl. USt.
768,50 Euro
Die Kappung der Rechtsanwaltsgebühren tritt jedoch nicht ein, wenn die beklagte Ausländerbehörde im Prozess unterliegt und die Rechtsanwaltskosten erstatten muss.
Aus anwaltlicher Sicht würde die Erhöhung des gesetzlichen Gegenstandswerts im Asylverfahren für die betroffenen Asylantragsteller mehr Vorteile als Nachteile haben. Im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung könnte die Vergütungsberechnung nach dem RVG einen realistischen Maßstab bilden, der weniger Anlass zu höheren Vergütungsvereinbarungen als in der Gegenwart gibt. Außerdem wäre gewährleistet, dass der im Prozess obsiegende Asylkläger vom beklagten BAMF eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten erhält, welche dem tatsächlichen Kostenaufwand des Rechtsanwaltes besser entspricht als nach der gegenwärtigen Rechtslage. Auch würde die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch die zuständige Justizkasse zu einer besseren Deckung der Rechtsanwaltskosten beitragen.
Es spricht deshalb viel dafür, dass die Anhebung des gesetzlichen Gegenstandswerts in Asylsachen keine unmittelbaren Nachteile für die anwaltlichen Mandanten im Asylverfahren haben würde. Vielmehr könnte die Aussicht des Rechtsanwaltes im Falle der PKH-Beiordnung auf eine angemessenere PKH-Vergütung und eine besser kostendeckende Kostenerstattung durch die beklagte Behörde im Falle des klägerischen Prozesserfolges dazu beitragen, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte mehr Zurückhaltung beim Einfordern von Vorschüssen gegenüber dem einzelnen Mandanten üben.
Außerdem darf der Rechtsanwalt nach der berufsrechtlichen Regelung in § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) »… besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrages«. Auf diese Regelung kann – allerdings nach anwaltlichem Ermessen – bei bedürftigen Mandanten zurückgegriffen werden, falls weder PKH bewilligt wird noch wegen eines Klagerfolges die Kostenerstattungspflicht der beklagten Behörde eintritt. Ansonsten kann eine moderate Ratenzahlung vereinbart werden.