Die Weigerung, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, rechtfertigt keine Leistungskürzung, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 30. Oktober 2013 (AZ: B 7 AY 7/12 R). Im Kern, so Claudius Voigt von der GGUA in Münster in einer Würdigung unter der Überschrift „Der innere Wille“ ging es um folgende Frage: Darf eine deutsche Behörde von ausreisepflichtigen Ausländern verlangen, eine dem inneren Willen widersprechende Erklärung – eine Lüge – zu unterschreiben, damit eine Abschiebung durchgeführt werden kann? Darf eine Behörde sogar sanktionieren, wenn der Betroffene den ihm zugemuteten inneren Willen nicht entsprechend in Handlungen umsetzt. Das Bundessozialgericht war nun der Auffassung, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen von einem Ausreisepflichtigen nicht die Abgabe einer fehlerhaften Erklärung verlangt werden kann. Eine solche Forderung verstoße gegen die Gedankenfreiheit und damit gegen einen ehernen Grundsatz des Verfassungsrechts.