Teilnahmemöglichkeit am Berufssprachkurs für Asylbewerber*innen aus Afghanistan

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

An die Träger der Berufssprachkurse

Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 17/21

Teilnahmemöglichkeit am Berufssprachkurs für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Zugang von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu Berufssprach-kursen nach der Deutschsprachförderverordnung sowie zu verschiedenen arbeitsmarktpolitischen Leistungen und Instrumenten knüpft an die Erwar-tung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“ an (sogenannte Gute Bleibeperspektive).
Hiermit möchte ich Sie über eine Anpassung dazu informieren:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde die „Gute Bleibeperspektive“ für Asylbewerbende aus Afghanistan festgestellt. Dies gilt zunächst befristet bis zum 31. August 2022.
Ab sofort kann dementsprechend für Asylbewerbende aus Afghanistan eine Berechtigung zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs gem. § 45a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AufenthG erteilt werden.
Für ehemalige afghanische Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen, die aufgrund einer Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG eine Aufent-haltserlaubnis erhalten, verweise ich auf unsere Informationen auf der Web-seite des BAMF. Für diese Personengruppe ist ein Zugang zum Berufssprach-kurs regelmäßig eröffnet.