{"id":826,"date":"2015-07-03T16:38:14","date_gmt":"2015-07-03T16:38:14","guid":{"rendered":"https:\/\/iprberlin.com\/de\/?p=826"},"modified":"2015-07-23T16:41:57","modified_gmt":"2015-07-23T16:41:57","slug":"gesetz-zu-bleiberecht-und-aufenthaltsbeendigung-verabschiedet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iprberlin.com\/de\/gesetz-zu-bleiberecht-und-aufenthaltsbeendigung-verabschiedet\/","title":{"rendered":"Gesetz zu Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung verabschiedet"},"content":{"rendered":"<p><b>Am 2. Juli 2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung verabschiedet. Das Gesetz ist in Teilen gepr\u00e4gt von der Absicht, bereits in Deutschland lebende Fl\u00fcchtlinge besser zu stellen. Gleichzeitig werden rechtliche M\u00f6glichkeiten geschaffen, um rigoroser gegen neu einreisende Asylsuchende vorzugehen. Ein \u00dcberblick \u00fcber die gesetzlichen Neuerungen und deren Konsequenzen.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Haftgr\u00fcnde im Dublin-Verfahren werden uferlos ausgedehnt<\/b><\/p>\n<p>Das neue Gesetz schafft die rechtliche M\u00f6glichkeit, Asylsuchende allein aus dem Grund zu inhaftieren, weil sie aus einem anderen EU-Staat eingereist sind. Nach \u00a7 2 Abs. 15 Satz 2 wird die Dublin-Haft m\u00f6glich sein, \u201ewenn der Ausl\u00e4nder einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung oder zur Pr\u00fcfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat\u2026\u201c. Dies wird dazu f\u00fchren, dass die Mehrheit der Asylsuchenden, die unter die Dublin-III-Verordnung fallen, in Haft genommen werden kann. Dies verst\u00f6\u00dft gegen die Dublin-III-Verordnung, wonach nicht allein deswegen, weil ein Dublin-Verfahren durchgef\u00fchrt wird, inhaftiert werden darf.<\/p>\n<p>Ebenfalls besonders kritikw\u00fcrdig ist der Haftgrund gem. \u00a7 2 Abs. 14 Nr. 4. Danach kann ein Ausl\u00e4nder inhaftiert werden, der zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbetr\u00e4ge f\u00fcr einen Schleuser i.S.v. \u00a7 96 AufenthG aufgewandt hat. Wie sollen Schutzsuchende ohne sog. Schleuser einreisen, wenn legale Wege weitgehend abgeschnitten sind? Seit 1980 hat Deutschland systematisch die Visa-Pflicht f\u00fcr alle Herkunftsl\u00e4nder von Asylsuchenden eingef\u00fchrt. Flankiert wurde dies mit der Schaffung von Sanktionsregelungen f\u00fcr Transportunternehmen. Fl\u00fcchtlinge k\u00f6nnen nicht einfach legal nach Deutschland reisen. Ein Visum wird ihnen nicht ausgestellt. Sie sind in aller Regel auf Fluchthelfer angewiesen, um Schutz in Europa suchen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>PRO ASYL kritisiert grunds\u00e4tzlich die Inhaftierung von Asylsuchenden in Dublin-Verfahren. Haft ist eine v\u00f6llig unangemessene Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber Schutzsuchenden. Hinzu kommt, dass ein gro\u00dfer Teil der Asylsuchenden traumatisiert oder aus anderen Gr\u00fcnden besonders schutzbed\u00fcrftig ist \u2013 Haft ist in diesen F\u00e4llen erst recht inakzeptabel.<\/p>\n<p><b>Bleiberechtsregelung f\u00fcr langj\u00e4hrig Geduldete<\/b><\/p>\n<p>Die stichtagsunabh\u00e4ngige Bleiberechtsregelung ist zu begr\u00fc\u00dfen als Schritt in die richtige Richtung zu mehr Rechtssicherheit f\u00fcr Geduldete. Mit der scheinheiligen Politik fr\u00fcherer Jahre, die immer nur stichtagsbezogene \u201eAltfallregelungen\u201c f\u00fcr langj\u00e4hrig Geduldete\u00a0 vorsah und so tat, als w\u00fcrde das Problem der Langzeitduldung verschwinden, ist jetzt Schluss.<\/p>\n<p>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass den langj\u00e4hrig hier Lebenden die M\u00f6glichkeit gegeben wird, endlich eine gesicherte Aufenthaltsperspektive zu\u00a0 erlangen. Auch wenn nach wie vor hohe H\u00fcrden bei \u00a0Integration und Spracherwerb bestehen, so k\u00f6nnen doch viele der Geduldeten k\u00fcnftig von der Bleiberechtsregelung profitieren.<\/p>\n<p>Vorgesehen ist nach \u00a7 25b ein stichtagsunabh\u00e4ngiges Bleiberecht f\u00fcr langj\u00e4hrig Geduldete, die<\/p>\n<p>&#8211; sich als Familie mit minderj\u00e4hrigen Kindern mindestens sechs Jahre in Deutschland aufhalten<\/p>\n<p>&#8211; sich ohne minderj\u00e4hrige Kinder mindestens acht Jahre in Deutschland aufhalten<\/p>\n<p>&#8211; mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit \u00fcberwiegend sichern oder dieses absehbar in Zukunft tun werden. Diese Voraussetzungen gelten jedoch nicht, wenn sie wegen Alter, Krankheit oder Behinderung nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8211; ihre Identit\u00e4t offenbaren und einen Pass vorgelegen bzw. sich nachweisbar vergeblich um einen Pass bem\u00fchen, und nicht einen Ausweisungstatbestand gem. \u00a7 54 erf\u00fcllen.<br \/>\nPositiv ist, dass der Lebensunterhalt nicht bereits zum Erteilungs- bzw. Verl\u00e4ngerungszeitpunkt eigenst\u00e4ndig gesichert sein muss. Die Sicherung des Lebensunterhalts stellt geduldete Fl\u00fcchtlinge aktuell vor gro\u00dfe Probleme, da sie trotz der Liberalisierungen im Besch\u00e4ftigungsrecht in manchen Teilen Deutschlands nach wie vor durch Verbote vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden (siehe \u00a7 33 BeschVO). Dies hat statistisch nachweisbare Folgen: Nach der Studie \u201eMigranten im Niedriglohnsektor unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Geduldeten und Bleibeberechtigten\u201c des Bundesamts f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom Oktober 2011 waren 2010 nur 11 % aller geduldeten Fl\u00fcchtlinge in Deutschland erwerbst\u00e4tig.<\/p>\n<p>Es ist zu bedauern, dass das Bleiberecht nach dem Vorbild fr\u00fcherer Altfallregelungen an einer ganzen Liste von Ausschlussgr\u00fcnden festh\u00e4lt. Immerhin: Es wird nicht an vergangenes Fehlverhalten ankn\u00fcpft. Nur wer nach wie vor noch gegen seine Mitwirkungspflicht verst\u00f6\u00dft, ist vom Bleiberecht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auf der Negativseite ist der v\u00f6llige Ausschluss vom Familiennachzug zu verbuchen. Auch noch nach Jahren werden die InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25b nicht das Recht haben, ihre Ehegatten nach Deutschland kommen zu lassen. Dies ist nicht akzeptabel, da der Schutz der Ehe und Familie auch f\u00fcr diejenigen gelten muss, die sich dauerhaft hier aufhalten.<\/p>\n<p><b>Verbessertes Bleiberecht f\u00fcr Sch\u00fclerInnen \u2013 habherziger Schutz vor Abschiebung w\u00e4hrend der Ausbildung<\/b><\/p>\n<p>Das bereits bestehende Bleiberecht f\u00fcr junge Geduldete nach \u00a7 25a AufenthG wird verbessert. Und zwar wird anders als bisher nicht erst nach sechs Jahren, sondern bereits nach vier Jahren Aufenthalt und Schulbesuch in Deutschland ein Bleiberecht erteilt werden. Dies ist positiv. Allerdings wird die Regelung weiterhin unn\u00f6tig durch starre Altersgrenzen eingeengt werden. Und zwar wird das Bleiberecht f\u00fcr gut integrierte Jugendliche (\u00a7 25a) nur erteilt, wenn sie vor ihrem 21. Geburtstag die vier Jahre Schulbesuch voll haben.<\/p>\n<p>Das hat problematische Folgen:\u00a0 Gerade viele unbegleitete minderj\u00e4hrige Fl\u00fcchtlinge werden nicht von dem Bleiberecht profitieren, da die meisten erst mit 17 Jahren einreisen. Von der allgemeinen Bleiberechtsregelung f\u00fcr gut Integrierte k\u00f6nnen sie erst profitieren, wenn sie bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben (\u00a7 25b). Die Folge: Junge Menschen werden in der Duldung gehalten, die als prek\u00e4rer Status eine Integration massiv erschwert, da z.B. potentielle Arbeitgeber (f\u00fcr eine Ausbildung) abgeschreckt werden.<\/p>\n<p>Neben dieser \u00c4nderung wurde innerhalb der Gro\u00dfen Koalition \u00fcber ein neues Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Ausbildung verhandelt. Anstatt eines echten Aufenthaltstitels f\u00fcr die Zeit der Ausbildung sollen die Jugendlichen nun mit einer Duldung abgespeist werden (\u00a7 60a Abs. 2). Die Ausbildung muss vor Erreichen des 21. Lebensjahrs begonnen werden. Au\u00dferdem darf es sich nicht um einen ehemaligen Asylsuchenden handeln, dessen Herkunftsland auf der Liste \u201esicherer Herkunftsstaaten\u201c steht. Das hei\u00dft: Mal wieder sind Fl\u00fcchtlinge aus den Westbalkanstaaten ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Immerhin hat die Duldung zu Ausbildungszwecken eine besonders lange Laufzeit. Dies kann aber nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass sie kein Aufenthaltsrecht begr\u00fcndet. F\u00fcr viele Arbeitgeber geht von einer Duldung ein abschreckendes Signal aus, ein Ausbildungsplatz wird oftmals an Duldungsinhaber von vorneherein nicht vergeben. Wer jungen Menschen wirklich eine Chance auf Integration geben will, muss sie mit einem echten Aufenthaltstitel ausstatten!<\/p>\n<p><b>Neue Wiedereinreiseverbote sollen Westbalkanfl\u00fcchtlinge kriminalisieren<\/b><\/p>\n<p>Die Neuregelung, die es dem Bundesamt erm\u00f6glicht, die nach der \u201eSicheren-Herkunftsl\u00e4nder-Regelung\u201c abgelehnten Asylsuchenden mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu belegen (\u00a7 11 Abs. 7,) ist eine erneute Versch\u00e4rfung, die gegen die Westbalkanfl\u00fcchtlinge gerichtet ist. Nachdem die Gro\u00dfe Koalition mit Zustimmung des Bundesrates bereits 2014 in Verkennung massiver menschenrechtlicher Defizite in den Staaten des Westbalkans eine diskriminierende Sonderbehandlung im Asylverfahren durchgesetzt hat, droht nun eine weitere Diskriminierung.<\/p>\n<p>Wenn Asylsuchende aus Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien EU-weit mit einer Einreisesperre versehen werden, flankiert dies auf fatale Weise die Politik mindestens zweier dieser Staaten (n\u00e4mlich Serbien und Mazedonien), insbesondere Roma schon an der Ausreise zu hindern, sie nach einer Wiedereinreise\/Abschiebung wegen ihres angeblich \u201eillegalen\u201c Auslandsaufenthaltes bzw. der angeblichen Angabe falscher Tatsachen zu befragen und teilweise zu sanktionieren.<\/p>\n<p>Diese Entwicklung wird durch die Wirkungen des neuen \u00a7 11 Abs. 7 verst\u00e4rkt, indem die Betroffenen eine EU-weite Einreisesperre erhalten und bereits an den EU-Au\u00dfengrenzen von Ungarn oder Bulgarien abgefangen werden. Wer es dennoch bis nach Deutschland schaffen sollte, dem droht eine strafrechtliche Sanktionierung. Denn wer unter Umgehung eines Einreiseverbotes einreist, kann strafrechtlich belangt werden. Diese Regelung wird zu einer v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kriminalisierung der Betroffenen f\u00fchren.<\/p>\n<p><b>Ausreisegewahrsam: verfassungsrechtlich fragw\u00fcrdig<\/b><\/p>\n<p>Nachdem das Instrument der Abschiebungshaft in den letzten Jahren kaum noch praktische Relevanz hat, wird es nun durch verschiedene Ma\u00dfnahmen wiederbelebt werden. Eine der problematischsten ist die Einf\u00fchrung des sog. Ausreisegewahrsams: Stehen Sammelabschiebungen bevor, wird f\u00fcr vier Tage ohne die \u00fcblichen rechtstaatlichen Anforderungen (Vorliegen spezieller Haftgr\u00fcnde) die Abschiebungshaft angeordnet werden k\u00f6nnen. Dies ist mit Europarecht und Verfassungsrecht nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, so dass die f\u00fcr Anfang Juli erwartete Befassung im Bundesrat nur noch eine Formsache sein wird. Ein genauer Termin f\u00fcr das Inkrafttreten ist noch nicht bekannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.proasyl.de\/de\/news\/detail\/news\/ausweitung_der_abschiebungshaft_droht_gesetz_zu_bleiberecht_und_aufenthaltsbeendigung_verabschiedet\/\" target=\"_blank\">Pro Asyl<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 2. 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